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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/17/0024Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0129 B 7. Juni 2017 RS 1Stammrechtssatz
Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl VwGH vom 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0174). Damit ist die revisionswerbende Partei in Bezug auf die vorliegende Revision gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung klaglos gestellt.Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos vergleiche VwGH vom 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0174). Damit ist die revisionswerbende Partei in Bezug auf die vorliegende Revision gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung klaglos gestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017170023.J01Im RIS seit
23.03.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018