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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §341 Abs3;Rechtssatz
Von einem Einzelvertragsverhältnis iSd § 343 Abs. 4 ASVG, bei welchem die Beurteilung seiner Kündigung in die Zuständigkeit der Landesschiedskommission fällt, kann nur dann die Rede sein, wenn ein - unter Beteiligung einer Ärztekammer abgeschlossener - Gesamtvertrag existiert, der den Inhalt des Einzelvertrages in der in § 341 Abs. 3 ASVG vorgesehenen Weise determinieren könnte. Den Gesamtvertrag ergänzende oder von diesem abweichende einzelvertragliche Regelungen bedürfen gemäß § 343 Abs. 1 ASVG der Zustimmung der zuständigen Ärztekammer. Ein ohne Mitwirkung der zuständigen Ärztekammer - sei es durch Gesamtvertrag, sei es durch Zustimmung zu ergänzenden oder abweichenden Regelungen - zustande gekommenes Vertragsverhältnis ist daher keines iSd § 343 Abs. 4 ASVG.Von einem Einzelvertragsverhältnis iSd Paragraph 343, Absatz 4, ASVG, bei welchem die Beurteilung seiner Kündigung in die Zuständigkeit der Landesschiedskommission fällt, kann nur dann die Rede sein, wenn ein - unter Beteiligung einer Ärztekammer abgeschlossener - Gesamtvertrag existiert, der den Inhalt des Einzelvertrages in der in Paragraph 341, Absatz 3, ASVG vorgesehenen Weise determinieren könnte. Den Gesamtvertrag ergänzende oder von diesem abweichende einzelvertragliche Regelungen bedürfen gemäß Paragraph 343, Absatz eins, ASVG der Zustimmung der zuständigen Ärztekammer. Ein ohne Mitwirkung der zuständigen Ärztekammer - sei es durch Gesamtvertrag, sei es durch Zustimmung zu ergänzenden oder abweichenden Regelungen - zustande gekommenes Vertragsverhältnis ist daher keines iSd Paragraph 343, Absatz 4, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018080002.J01Im RIS seit
27.03.2018Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018