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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132 Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/02/0006 E 6. März 2018 Ra 2018/02/0015 E 7. März 2018 Ra 2018/02/0007 E 6. März 2018 Ra 2018/02/0008 E 6. März 2018 Ra 2018/02/0017 E 7. März 2018 Ra 2018/02/0010 E 7. März 2018 Ra 2018/02/0013 E 7. März 2018 Ra 2018/02/0014 E 7. März 2018 Ra 2018/02/0016 E 7. März 2018 Ra 2018/02/0011 E 7. März 2018 Ra 2018/02/0012 E 7. März 2018 Ra 2018/02/0018 E 7. März 2018Rechtssatz
Soweit die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien) - als Partei des Verfahrens vor dem LVwG Wien iSd § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG - in ihrer Revisionsbeantwortung (zu der vom BM erhobenen Amtsrevision) selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses stellt, ist festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis des VwG der belangten Behörde am 17. August 2017 zugestellt wurde; der in der Revisionsbeantwortung vom 2. Februar 2018 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen - ist damit verspätet, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. VwGH 31.7.2014, Ro 2014/02/0099).Soweit die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien) - als Partei des Verfahrens vor dem LVwG Wien iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG - in ihrer Revisionsbeantwortung (zu der vom BM erhobenen Amtsrevision) selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses stellt, ist festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis des VwG der belangten Behörde am 17. August 2017 zugestellt wurde; der in der Revisionsbeantwortung vom 2. Februar 2018 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen - ist damit verspätet, sodass dieser Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war vergleiche VwGH 31.7.2014, Ro 2014/02/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020009.L03Im RIS seit
28.03.2018Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018