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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130;Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, ist eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen (vgl. dazu näher VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, mwN). Dass spruchgemäß keine Zurückweisung, sondern eine - in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehene - Feststellung der Unzuständigkeit erfolgt ist, konnte den Revisionswerber nicht in Rechten verletzen.Jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, ist eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen vergleiche dazu näher VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, mwN). Dass spruchgemäß keine Zurückweisung, sondern eine - in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehene - Feststellung der Unzuständigkeit erfolgt ist, konnte den Revisionswerber nicht in Rechten verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080071.L04Im RIS seit
27.03.2018Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018