TE Vwgh Beschluss 1993/10/11 AW 93/04/0045

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Veröffentlicht am 11.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §17;
AVG §62;
AVG §8;
GewO 1973 §173;
GewO 1973 §341;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid des Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. August 1993, Zl. 316.452/1-III/4/93, betreffend Antrag auf Akteneinsicht und Bescheidzustellung wegen Konzessionsverfahren H, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der mit § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Aus der zu hg. 93/04/0195 eingebrachten Beschwerde in Verbindung mit den Beschwerdebeilagen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer im Kerngebiet S seit 1973 das Rauchfangkehrergewerbe betreibe und H im Juli 1987 bei der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag gestellt habe, ihm die Konzession zum Betrieb des Rauchfangkehrergewerbes für das Kehrgebiet S mit dem Standort in A 11 zu erteilen. Am 12. Mai 1993 habe der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Akteneinsicht sowie Zustellung des Bescheides vom 2. April 1993, womit H die beantragte Konzession erteilt worden sein soll, beantragt.

Mit Bescheid vom 4. Juni 1993 hat der Landeshauptmann von Steiermark den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und Bescheidzustellung im Konzessionsverfahren H gemäß § 8 AVG in Verbindung mit §§ 341 bis 344 GewO 1973 mangels Parteistellung abgewiesen. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 8. August 1993 keine Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid spruchmäßig jedoch dahingehend abgeändert, daß der Antrag des Berufungswerbers auf Akteneinsicht und Bescheidzustellung im Grunde der §§ 17 Abs. 1 und 62 iVm § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dagegen richtet sich die zu hg. Zl. 93/04/0195 eingebrachte Beschwerde.

Nunmehr beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des bekämpften Bescheides und begründet dies im wesentlichen damit, sollte er mit seiner Beschwerde Erfolg haben, müsse ihm als Ausfluß seiner Parteistellung der Bescheid der Konzessionsbehörde zugestellt und ihm Akteneinsicht gewährt werden; in der Folge wäre es durchaus möglich, daß über ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel das Konzessionsersuchen des H abgewiesen würde. H müßte seine betrieblichen und beruflichen Dispositionen wieder rückgängig machen. Sollte H die Konzessionsurkunde ausgestellt werden, müßte der Beschwerdeführer Personal entlassen und bei Obsiegen im Verwaltungsverfahren nach langwieriger Suche wieder neu einstellen. Sowohl seine als auch die Interessen des Konzessionswerbers H betroffenen Interessen gebieten es, seinem "Rechtsmittel" aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Nach § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Im Grunde des § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sind, wie sich aus den Worten "Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten" ergibt, einer Auslegung dahingehend nicht zugänglich daß die aufschiebende Wirkung auch gegenüber solchen Bescheiden zuerkannt werden kann, die, ohne selbst einem Dritten eine Berechtigung einzuräumen, für einen - allenfalls noch zu erlassenden - Bewilligungsbescheid verbindlich sein können (vgl. hg. Beschluß vom 18. Jänner 1978, Slg. N.F. Nr. 9474/A). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einem Dritten (Konzessionswerber H) keine Berechtigung eingeräumt, vielmehr nur ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer im Konzessionsverfahren betreffend H Akteneinsicht und das Recht auf Bescheidzustellung nicht zukommt, weshalb sein darauf gerichteter Antrag gemäß § 8 AVG zurückzuweisen war. Die im § 30 Abs. 2 VwGG genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung liegen sohin nicht vor, weshalb den Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben war.

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Begriff der aufschiebenden Wirkung Verfahrensrecht VwGG B-VG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993040045.A00

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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