RS Vwgh 2018/3/8 Ra 2018/11/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/11/0039 Ra 2018/11/0041 Ra 2018/11/0040

Rechtssatz

Die Belehrungspflicht gemäß § 13a AVG bezieht sich nur auf anhängige Verfahren und reicht nicht so weit, dass die Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre. Auch besteht keine Pflicht der Behörde zur Belehrung über ordnungsgemäß kundgemachte Normen vor Bescheiderlassung. Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren geht weit über die gemäß § 13a AVG gebotene Manuduktion hinaus (vgl. VwGH 4.9.2013, 2013/08/0180, VwGH 14.6.2012, 2008/10/0343, VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067, VwGH 23.9.2010, 2007/06/0007, jeweils mwN).Die Belehrungspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG bezieht sich nur auf anhängige Verfahren und reicht nicht so weit, dass die Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre. Auch besteht keine Pflicht der Behörde zur Belehrung über ordnungsgemäß kundgemachte Normen vor Bescheiderlassung. Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren geht weit über die gemäß Paragraph 13 a, AVG gebotene Manuduktion hinaus vergleiche VwGH 4.9.2013, 2013/08/0180, VwGH 14.6.2012, 2008/10/0343, VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067, VwGH 23.9.2010, 2007/06/0007, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110038.M01

Im RIS seit

05.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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