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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0021 E 15. November 2017 RS 5Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen (vgl. dazu VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161, sowie 28.5.2014, 2012/07/0033).Die Berufungsbehörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen vergleiche dazu VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161, sowie 28.5.2014, 2012/07/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170005.L02Im RIS seit
03.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018