Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nur derjenige ist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 132 Abs. 2 B-VG legitimiert, der durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann. Dies trifft regelmäßig nur auf den Adressaten der Maßnahme als unmittelbar davon Betroffenen zu (vgl. dazu u.a. VwGH 18.12.2013, 2013/17/0293; 10.11.2010, 2010/07/0032).Nur derjenige ist zur Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 132, Absatz 2, B-VG legitimiert, der durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann. Dies trifft regelmäßig nur auf den Adressaten der Maßnahme als unmittelbar davon Betroffenen zu vergleiche dazu u.a. VwGH 18.12.2013, 2013/17/0293; 10.11.2010, 2010/07/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030054.L02Im RIS seit
01.04.2018Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019