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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0095 E 18. Dezember 2012 RS 3Stammrechtssatz
Gemäß § 9 Abs 3 ZustG idF BGBl I Nr 5/2008 hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Hinweis E 20. Mai 2010, 2010/07/0014).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Hinweis E 20. Mai 2010, 2010/07/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020263.L01Im RIS seit
21.03.2018Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018