RS Vwgh 2018/3/12 Ra 2017/08/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2018
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §3 Abs1 Z1;
LAG §5 Abs1;
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Rechtssatz

Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung kann nicht angenommen werden, wenn die Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden. Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Das gilt bei Überschreiten der genannten Grenze selbst dann, wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt (vgl. VwGH 21.2.2007, 2005/08/0131; 19.12.2007, 2006/08/0335, jeweils mwN). Entscheidend für die Frage, ob insoweit die Grenze zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung überschritten wird, ist somit nicht die - aufgrund der vorhandenen Anzahl an Bäumen - mögliche Erntemenge, sondern die tatsächlich geerntete Menge. Ob ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes vorliegt, hängt nämlich davon ab, welche Zwecke der Liegenschaftsbesitzer anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Diese Zwecke können nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft, sondern etwa eine selbst gewählte Beschränkung der Nutzung - etwa auf eine Erholungswirkung - sein. Bei einer betrieblichen Tätigkeit kommt es darauf an, mit Betriebsmitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der landwirtschaftlichen Produktion zu verfolgen. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde (vgl. VwGH 25.6.2013, 2011/08/0085, mwN).Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung kann nicht angenommen werden, wenn die Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden. Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Das gilt bei Überschreiten der genannten Grenze selbst dann, wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt vergleiche VwGH 21.2.2007, 2005/08/0131; 19.12.2007, 2006/08/0335, jeweils mwN). Entscheidend für die Frage, ob insoweit die Grenze zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung überschritten wird, ist somit nicht die - aufgrund der vorhandenen Anzahl an Bäumen - mögliche Erntemenge, sondern die tatsächlich geerntete Menge. Ob ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes vorliegt, hängt nämlich davon ab, welche Zwecke der Liegenschaftsbesitzer anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Diese Zwecke können nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft, sondern etwa eine selbst gewählte Beschränkung der Nutzung - etwa auf eine Erholungswirkung - sein. Bei einer betrieblichen Tätigkeit kommt es darauf an, mit Betriebsmitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der landwirtschaftlichen Produktion zu verfolgen. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde vergleiche VwGH 25.6.2013, 2011/08/0085, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080041.L01

Im RIS seit

03.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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