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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/09/0001 B 19. Mai 2014 VwSlg 18849 A/2014 RS 1Stammrechtssatz
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen. Es reicht nicht aus, hg. Erkenntnisse der Zahl nach zu zitieren, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen. Schon deshalb zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen.Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen. Es reicht nicht aus, hg. Erkenntnisse der Zahl nach zu zitieren, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen. Schon deshalb zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorlägen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020077.L01Im RIS seit
03.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018