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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit in der Revision vorgebracht wird, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Beschuldigter ein Recht darauf habe, dass im Spruch des Straferkenntnisses die richtige Strafnorm anzuführen sei, ist auszuführen, dass ein solcher Widerspruch angesichts der Tatsache, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG einerseits explizit genannt worden ist, sowie andererseits die Strafbemessung unter Bezugnahme auf diese Bestimmung auch näher dargelegt wurde, nicht ersichtlich ist (vgl. dazu näher VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021, mwN).Soweit in der Revision vorgebracht wird, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Beschuldigter ein Recht darauf habe, dass im Spruch des Straferkenntnisses die richtige Strafnorm anzuführen sei, ist auszuführen, dass ein solcher Widerspruch angesichts der Tatsache, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG einerseits explizit genannt worden ist, sowie andererseits die Strafbemessung unter Bezugnahme auf diese Bestimmung auch näher dargelegt wurde, nicht ersichtlich ist vergleiche dazu näher VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170028.L01Im RIS seit
04.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018