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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte mit § 56a GSpG der Behörde die Möglichkeit geben, mit einer "rasch durchgreifende(n) Maßnahme" Betriebe "außer Betrieb zu setzen". Da die vorgesehenen Maßnahmen einen erheblichen Eingriff darstellten, sehe Abs. 1 abgestufte Möglichkeiten vor, die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden seien; es sei jeweils das "gelindeste noch zum Ziel führende Mittel" anzuwenden (so 368 RV BlgNR 20. GP 6f).Vor dem Hintergrund dieser Materialien sowie angesichts des Wortlautes des § 56a Abs. 1 GSpG, wonach von der Betriebsschließung (als schärfstem Mittel) Abstand zu nehmen ist, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch Beschlagnahmen oder "sonstige Maßnahmen" mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Betriebsschließung als eine Zwangsmaßnahme vorsehen wollte, die auch zwangsweise mit den jeweils angemessenen Mitteln durchgesetzt werden kann. Andernfalls hätte der Gesetzgeber in den Materialien nicht durchgängig die Wichtigkeit des Rechtsschutzes sowie die Verhältnismäßigkeit der "Maßnahme" betont sowie in § 56a Abs. 6 GSpG normiert, dass durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den "einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen" die Wirksamkeit des Bescheides nicht berührt wird (vgl. überdies RV 1960 BlgNR 24. GP 52: Betriebsschließung als einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahme). Der Gesetzgeber geht daher - sogar im Zusammenhang mit einer bereits bescheidmäßig verfügten Betriebsschließung - davon aus, dass eine Betriebsschließung als "Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme" zu qualifizieren ist. Eine von der Behörde gemäß § 56a Abs. 1 GSpG verfügte Betriebsschließung ist daher - solange kein Bescheid gemäß § 56a Abs. 3 GSpG erlassen worden ist - als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen (vgl. dazu auch bereits VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0114).Der Gesetzgeber wollte mit Paragraph 56 a, GSpG der Behörde die Möglichkeit geben, mit einer "rasch durchgreifende(n) Maßnahme" Betriebe "außer Betrieb zu setzen". Da die vorgesehenen Maßnahmen einen erheblichen Eingriff darstellten, sehe Absatz eins, abgestufte Möglichkeiten vor, die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden seien; es sei jeweils das "gelindeste noch zum Ziel führende Mittel" anzuwenden (so 368 Regierungsvorlage BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 6f).Vor dem Hintergrund dieser Materialien sowie angesichts des Wortlautes des Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG, wonach von der Betriebsschließung (als schärfstem Mittel) Abstand zu nehmen ist, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch Beschlagnahmen oder "sonstige Maßnahmen" mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Betriebsschließung als eine Zwangsmaßnahme vorsehen wollte, die auch zwangsweise mit den jeweils angemessenen Mitteln durchgesetzt werden kann. Andernfalls hätte der Gesetzgeber in den Materialien nicht durchgängig die Wichtigkeit des Rechtsschutzes sowie die Verhältnismäßigkeit der "Maßnahme" betont sowie in Paragraph 56 a, Absatz 6, GSpG normiert, dass durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den "einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen" die Wirksamkeit des Bescheides nicht berührt wird vergleiche überdies Regierungsvorlage 1960 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 52: Betriebsschließung als einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahme). Der Gesetzgeber geht daher - sogar im Zusammenhang mit einer bereits bescheidmäßig verfügten Betriebsschließung - davon aus, dass eine Betriebsschließung als "Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme" zu qualifizieren ist. Eine von der Behörde gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG verfügte Betriebsschließung ist daher - solange kein Bescheid gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG erlassen worden ist - als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen vergleiche dazu auch bereits VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170937.L06Im RIS seit
12.04.2018Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018