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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Verfügung einer Betriebsschließung gemäß § 56a Abs. 1 GSpG durch die Behörde ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt: Gemäß § 56a Abs. 1 GSpG kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen des GSpG veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden und mit Grund anzunehmen ist, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht. Das Rechtsinstitut der Betriebsschließung gemäß § 56a GSpG dient der Hintanhaltung von Verstößen gegen das im öffentlichen Interesse liegende Glücksspielmonopol des Bundes (vgl. VfSlg 19.077/2010, 19.717/2012, 19.972/2015) und zielt - wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis RV 368 BlgNR 20. GP 6f) dargelegt - darauf ab, die Ausbreitung der Veranstaltung oder Durchführung illegaler Glücksspiele - im Interesse des Spielerschutzes und der Bekämpfung von mit dem illegalen Glücksspiel in Zusammenhang stehenden kriminellen Handlungen - zu verhindern (VfGH 30.11.2017, E 3302/2017).Die Verfügung einer Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG durch die Behörde ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt: Gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen des GSpG veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden und mit Grund anzunehmen ist, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht. Das Rechtsinstitut der Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, GSpG dient der Hintanhaltung von Verstößen gegen das im öffentlichen Interesse liegende Glücksspielmonopol des Bundes vergleiche VfSlg 19.077/2010, 19.717/2012, 19.972/2015) und zielt - wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis Regierungsvorlage 368 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 6f) dargelegt - darauf ab, die Ausbreitung der Veranstaltung oder Durchführung illegaler Glücksspiele - im Interesse des Spielerschutzes und der Bekämpfung von mit dem illegalen Glücksspiel in Zusammenhang stehenden kriminellen Handlungen - zu verhindern (VfGH 30.11.2017, E 3302/2017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170937.L05Im RIS seit
12.04.2018Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018