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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Als "Hausdurchsuchung" definiert § 1 HausrechtsG, RGBl. 88/1862, eine "Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (vgl. VfSlg. 11.650/1988 mwN). Ein bloßes Betreten einer Wohnung ist nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (vgl. VfSlg. 14.864/1997, mwN). Soweit Art. 8 EMRK über den von Art. 9 StGG garantierten Schutzbereich hinausgeht, ist jedoch festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit zugänglich sind, keinesfalls unter den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 12.056/1989). Das von § 50 Abs. 4 GSpG erfasste Betreten ist dabei von einer Hausdurchsuchung zu unterscheiden, wobei sowohl das zwangsweise Betreten einer Liegenschaft als auch die Durchführung einer Hausdurchsuchung jeweils als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist (vgl. zu § 50 Abs. 4 GSpG VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302).Als "Hausdurchsuchung" definiert Paragraph eins, HausrechtsG, RGBl. 88/1862, eine "Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird vergleiche VfSlg. 11.650/1988 mwN). Ein bloßes Betreten einer Wohnung ist nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen vergleiche VfSlg. 14.864/1997, mwN). Soweit Artikel 8, EMRK über den von Artikel 9, StGG garantierten Schutzbereich hinausgeht, ist jedoch festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit zugänglich sind, keinesfalls unter den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK fallen vergleiche VfSlg. 12.056/1989). Das von Paragraph 50, Absatz 4, GSpG erfasste Betreten ist dabei von einer Hausdurchsuchung zu unterscheiden, wobei sowohl das zwangsweise Betreten einer Liegenschaft als auch die Durchführung einer Hausdurchsuchung jeweils als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist vergleiche zu Paragraph 50, Absatz 4, GSpG VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170937.L04Im RIS seit
12.04.2018Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018