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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Es gibt keinen Kostenersatz nach § 35 VwGVG und somit auch keinen Anspruch auf Aufwandersatz der belangten Behörde, wenn nach Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde die vorläufige Beschlagnahme durch einen Beschlagnahmebescheid nachträglich bestätigt wird, dadurch Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde eintritt und eine formlose Einstellung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht gerechtfertigt ist, so dass es nach einer solchen Einstellung keine obsiegende Partei iSd § 35 VwGVG gibt (vgl. VwGH 20.3.2009, 2008/02/0273, ergangen noch zu § 79a AVG, an dessen Stelle mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, die seit 1.1.2014 geltende, im Wesentlichen idente Bestimmung des § 35 VwGVG trat).Es gibt keinen Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG und somit auch keinen Anspruch auf Aufwandersatz der belangten Behörde, wenn nach Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde die vorläufige Beschlagnahme durch einen Beschlagnahmebescheid nachträglich bestätigt wird, dadurch Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde eintritt und eine formlose Einstellung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht gerechtfertigt ist, so dass es nach einer solchen Einstellung keine obsiegende Partei iSd Paragraph 35, VwGVG gibt vergleiche VwGH 20.3.2009, 2008/02/0273, ergangen noch zu Paragraph 79 a, AVG, an dessen Stelle mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, die seit 1.1.2014 geltende, im Wesentlichen idente Bestimmung des Paragraph 35, VwGVG trat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170160.L03Im RIS seit
05.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018