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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/17/0432 E 30. Jänner 2013 RS 2Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1989, Zl. 89/04/0020, vom 26. April 1993, Zl. 90/10/0076, und vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0190, mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1989, Zl. 89/04/0020, vom 26. April 1993, Zl. 90/10/0076, und vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0190, mwN.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170160.L01Im RIS seit
05.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018