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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 ist - anders als gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 betreffend den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 - keine amtswegige Prüfung vorgesehen. Aus § 56 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass der dort normierte Aufenthaltstitel nur auf Antrag zu erteilen ist. Das (behauptete) Vorliegen der Bedingungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 zieht für sich genommen nicht die Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung und damit gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nach sich (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076).Hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 ist - anders als gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 betreffend den Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 - keine amtswegige Prüfung vorgesehen. Aus Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass der dort normierte Aufenthaltstitel nur auf Antrag zu erteilen ist. Das (behauptete) Vorliegen der Bedingungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 zieht für sich genommen nicht die Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung und damit gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nach sich vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210034.L03Im RIS seit
20.04.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018