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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §57;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/21/0076 B 30. Juni 2016 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Das VwG darf bei der Gewichtung iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 auch maßgeblich relativierend einbeziehen, dass die das Privat- und nicht das Familienleben des Fremden in Österreich betreffenden - integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Daran kann die lange Dauer des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern.Das VwG darf bei der Gewichtung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 auch maßgeblich relativierend einbeziehen, dass die das Privat- und nicht das Familienleben des Fremden in Österreich betreffenden - integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Daran kann die lange Dauer des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210034.L01Im RIS seit
20.04.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018