RS Vwgh 2018/3/15 Ra 2018/21/0018

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Veröffentlicht am 15.03.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
44 Zivildienst
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AsylG 2005 §10;
AsylG 2005 §13 Abs2;
FNG 2014;
FrÄG 2011;
FrPolG 2005 §120 Abs1a;
FrPolG 2005 §125 Abs3;
FrPolG 2005 §39 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §41a;
FrPolG 2005 §52;
FrPolG 2005 §53;
FrPolG 2005 §54 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §54 Abs9 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §54;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das ursprünglich über den Fremden verhängte Aufenthaltsverbot war mit 1. Jänner 2006 im Grunde des § 125 Abs. 3 zweiter Satz FrPolG 2005 zu einem Rückkehrverbot geworden. Dieses Rückkehrverbot wurde aber nicht zu einem Einreiseverbot und kam auch von seinen Rechtswirkungen her einem solchen nicht gleich. Die Wirkung eines Rückkehrverbotes erschöpft sich nämlich im Entzug des Aufenthaltsrechtes (§ 54 Abs. 1 vorletzter Satz FrPolG 2005 idF FrÄG 2011). Dem entspricht, dass das Institut des Rückkehrverbotes mit dem FNG 2014 (ab 1. Jänner 2014) aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde; an seine Stelle ist die Neuregelung des § 13 AsylG 2005 getreten, in dessen zweitem Absatz der Entzug des Aufenthaltsrechtes für bestimmte Konstellationen, die bisher die Erlassung eines Rückkehrverbotes ermöglichten, nunmehr ex lege vorgesehen ist. Eines Rückkehrverbotes bedarf es daher nicht mehr (vgl. ErläutRV zur Aufhebung des § 54 FrPolG 2005 durch das FNG 2014, 1803 BlgNR 24. GP 66). Über den Entzug des Aufenthaltsrechtes hinaus entfaltet(e) ein Rückkehrverbot seit dem Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 nur mehr dann Konsequenzen, wenn eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 (idF vor dem FNG 2014) durchsetzbar wurde (§ 54 Abs. 9 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011); dann gilt das Rückkehrverbot als Einreiseverbot. Konsequenterweise wird (wurde) das Bestehen eines Rückkehrverbotes auch nicht im Katalog der Zurückweisungstatbestände des § 41a FrPolG 2005 angeführt. Demnach rechtfertigte das bestehende Rückkehrverbot für sich betrachtet nicht den Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FrPolG 2005. Die Festnahme des Fremden nach § 39 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 und seine nachfolgende Anhaltung waren daher auf dieser Basis unzulässig.Das ursprünglich über den Fremden verhängte Aufenthaltsverbot war mit 1. Jänner 2006 im Grunde des Paragraph 125, Absatz 3, zweiter Satz FrPolG 2005 zu einem Rückkehrverbot geworden. Dieses Rückkehrverbot wurde aber nicht zu einem Einreiseverbot und kam auch von seinen Rechtswirkungen her einem solchen nicht gleich. Die Wirkung eines Rückkehrverbotes erschöpft sich nämlich im Entzug des Aufenthaltsrechtes (Paragraph 54, Absatz eins, vorletzter Satz FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011). Dem entspricht, dass das Institut des Rückkehrverbotes mit dem FNG 2014 (ab 1. Jänner 2014) aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde; an seine Stelle ist die Neuregelung des Paragraph 13, AsylG 2005 getreten, in dessen zweitem Absatz der Entzug des Aufenthaltsrechtes für bestimmte Konstellationen, die bisher die Erlassung eines Rückkehrverbotes ermöglichten, nunmehr ex lege vorgesehen ist. Eines Rückkehrverbotes bedarf es daher nicht mehr vergleiche ErläutRV zur Aufhebung des Paragraph 54, FrPolG 2005 durch das FNG 2014, 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 66). Über den Entzug des Aufenthaltsrechtes hinaus entfaltet(e) ein Rückkehrverbot seit dem Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 nur mehr dann Konsequenzen, wenn eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG 2014) durchsetzbar wurde (Paragraph 54, Absatz 9, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011); dann gilt das Rückkehrverbot als Einreiseverbot. Konsequenterweise wird (wurde) das Bestehen eines Rückkehrverbotes auch nicht im Katalog der Zurückweisungstatbestände des Paragraph 41 a, FrPolG 2005 angeführt. Demnach rechtfertigte das bestehende Rückkehrverbot für sich betrachtet nicht den Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FrPolG 2005. Die Festnahme des Fremden nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 und seine nachfolgende Anhaltung waren daher auf dieser Basis unzulässig.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210018.L02

Im RIS seit

20.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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