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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §54 Abs5;Rechtssatz
Hinsichtlich begünstigter Drittstaatsangehöriger kommt eine Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, nicht in Betracht. Einerseits liegt einer derartigen Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 zugrunde, dass die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2014 erfüllt sind (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224), und andererseits geht es bei dieser Feststellung nur darum, die Basis für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 - dessen Erteilung an begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt - zu schaffen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Hinsichtlich begünstigter Drittstaatsangehöriger kommt eine Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, nicht in Betracht. Einerseits liegt einer derartigen Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 zugrunde, dass die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2014 erfüllt sind (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224), und andererseits geht es bei dieser Feststellung nur darum, die Basis für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 - dessen Erteilung an begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt - zu schaffen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210014.L03Im RIS seit
27.04.2018Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018