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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §54 Abs5;Rechtssatz
Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach § 55 AsylG 2005 - erteilt werden.Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach Paragraph 55, AsylG 2005 - erteilt werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210014.L02Im RIS seit
27.04.2018Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018