RS Vwgh 2018/3/15 Ra 2018/21/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19;
BFA-VG 2014 §33 Abs4;
FrPolG 2005 §108 Abs4;
FrPolG 2005 §46;

Rechtssatz

Über § 108 Abs. 4 FrPolG 2005 hinaus besteht für Asylwerber gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG 2014 die Einschränkung, dass zur Beschaffung von notwendigen Einreisebewilligungen erforderliche personenbezogene Daten nur dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückgewiesen worden ist oder wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes setzt somit der angeführten Bestimmung zufolge nicht zwingend und generell voraus, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Dazu ist anzumerken, dass die Ausnahmeregelung des zweiten Satzes des § 33 Abs. 4 BFA-VG 2014 grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die "Übermittlung" personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat regelt, nicht jedoch für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates. Diesbezüglich ist ergänzend zu beachten, dass es einem Asylwerber -Über Paragraph 108, Absatz 4, FrPolG 2005 hinaus besteht für Asylwerber gemäß Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014 die Einschränkung, dass zur Beschaffung von notwendigen Einreisebewilligungen erforderliche personenbezogene Daten nur dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückgewiesen worden ist oder wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes setzt somit der angeführten Bestimmung zufolge nicht zwingend und generell voraus, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Dazu ist anzumerken, dass die Ausnahmeregelung des zweiten Satzes des Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014 grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die "Übermittlung" personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat regelt, nicht jedoch für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates. Diesbezüglich ist ergänzend zu beachten, dass es einem Asylwerber -

außer es handelt sich um einen Folgeantrag - in der Regel nicht zumutbar sein wird, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210012.L06

Im RIS seit

04.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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