RS Vwgh 2018/3/15 Ra 2018/21/0012

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Veröffentlicht am 15.03.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19;
FrPolG 2005 §108 Abs4;
FrPolG 2005 §46;

Rechtssatz

§ 108 Abs. 4 FrPolG 2005 stellt die generelle, für alle Fremden geltende Norm dar, aus der sich ergibt, dass deren personenbezogene Daten (ausnahmsweise) an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn sie für die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes erforderlich sind. Eine ausdrückliche zeitliche Einschränkung für die Vornahme von die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vorbereitenden Handlungen lässt sich daraus nicht ableiten. Allerdings ist jedenfalls im Zusammenhang mit Ladungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der sich aus § 46 FrPolG 2005 ergebende Zweck eines Ersatzreisedokumentes, nämlich die - das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzende - Abschiebung zu ermöglichen, einzubeziehen. In Bezug auf die Frage der Notwendigkeit von solchen Ladungsbescheiden ist der Sache nach erforderlich, dass eine (zumindest) durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt (vgl. VwGH 5.7.2012, 2012/21/0081; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; VwGH 28.8.2012, 2012/21/0096; VwGH 16.5.2012, 2010/21/0023).Paragraph 108, Absatz 4, FrPolG 2005 stellt die generelle, für alle Fremden geltende Norm dar, aus der sich ergibt, dass deren personenbezogene Daten (ausnahmsweise) an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn sie für die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes erforderlich sind. Eine ausdrückliche zeitliche Einschränkung für die Vornahme von die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vorbereitenden Handlungen lässt sich daraus nicht ableiten. Allerdings ist jedenfalls im Zusammenhang mit Ladungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der sich aus Paragraph 46, FrPolG 2005 ergebende Zweck eines Ersatzreisedokumentes, nämlich die - das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzende - Abschiebung zu ermöglichen, einzubeziehen. In Bezug auf die Frage der Notwendigkeit von solchen Ladungsbescheiden ist der Sache nach erforderlich, dass eine (zumindest) durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt vergleiche VwGH 5.7.2012, 2012/21/0081; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; VwGH 28.8.2012, 2012/21/0096; VwGH 16.5.2012, 2010/21/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210012.L05

Im RIS seit

04.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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