RS Vwgh 2018/3/15 Ra 2018/21/0012

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Veröffentlicht am 15.03.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §19 Abs1;
FrÄG 2015;
FrPolG 2005 §46 Abs2;
FrPolG 2005 §46 Abs2a idF 2015/I/070;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 46 Abs. 2a FrPolG 2005 (idF FrÄG 2015) kann zwar auch dahin verstanden werden, dass die dort umschriebene Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde nur zulässig ist, wenn sie mit einem Bescheid verbunden wird, mit dem die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 auferlegt wurde. Ein Bescheid gemäß § 46 Abs. 2a erster Satz FrPolG 2005 muss die damit auferlegte Mitwirkungsverpflichtung in Form eines konkret umschreibenden Auftrags enthalten (vgl. VwGH 23.3.2017, Ro 2017/21/0005; VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0035), er darf also nicht generell erlassen werden. Ein Verständnis des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 in dem Sinn, dass eine Ladung zur Vorbereitung der Ausreise nur (mehr) in Verbindung mit einem solchen Bescheid ergehen dürfte, wäre demnach eine deutliche Einschränkung gegenüber der nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2015 - bisher bestehenden Möglichkeit, Personen, für die das BFA ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen hat, zum BFA, allenfalls auch zur Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates, vorzuladen. Es ist nicht erkennbar, dass mit dem FrÄG 2015 die Rechtslage derart geändert werden sollte. Vielmehr bleibt nach wie vor die Möglichkeit, eine solche Ladung gestützt auf § 19 AVG auch allein zu verfügen.Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2015) kann zwar auch dahin verstanden werden, dass die dort umschriebene Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde nur zulässig ist, wenn sie mit einem Bescheid verbunden wird, mit dem die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 auferlegt wurde. Ein Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, erster Satz FrPolG 2005 muss die damit auferlegte Mitwirkungsverpflichtung in Form eines konkret umschreibenden Auftrags enthalten vergleiche VwGH 23.3.2017, Ro 2017/21/0005; VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0035), er darf also nicht generell erlassen werden. Ein Verständnis des Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 in dem Sinn, dass eine Ladung zur Vorbereitung der Ausreise nur (mehr) in Verbindung mit einem solchen Bescheid ergehen dürfte, wäre demnach eine deutliche Einschränkung gegenüber der nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2015 - bisher bestehenden Möglichkeit, Personen, für die das BFA ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen hat, zum BFA, allenfalls auch zur Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates, vorzuladen. Es ist nicht erkennbar, dass mit dem FrÄG 2015 die Rechtslage derart geändert werden sollte. Vielmehr bleibt nach wie vor die Möglichkeit, eine solche Ladung gestützt auf Paragraph 19, AVG auch allein zu verfügen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210012.L03

Im RIS seit

04.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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