RS Vwgh 2018/3/15 Ra 2018/21/0012

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Veröffentlicht am 15.03.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19;
FrPolG 2005 §46 Abs2a idF 2015/I/070;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/21/0035 B 23. März 2017 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Schon nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 idF FrÄG 2015 kann es keinem Zweifel unterliegen, dass ein Bescheid im Sinne des ersten Satzes betreffend die Auferlegung einer - konkreten - Mitwirkungsverpflichtung nicht zwingend mit einer Ladung im Sinne des zweiten Satzes zu verbinden ist, sondern dass dazu nur eine Möglichkeit eingeräumt werden soll (arg.: "kann"). Dem entsprechend heißt es auch in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2015 (RV 582 BlgNR 25. GP 18), die "Mitwirkung" (offenbar gemeint: die bescheidmäßige Auferlegung einer Mitwirkungsverpflichtung) wird "im Regelfall" - also nicht immer - mit einer Ladung zu verbinden sein, weil die Anwesenheit des Fremden "regelmäßig" notwendig ist.Schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2015 kann es keinem Zweifel unterliegen, dass ein Bescheid im Sinne des ersten Satzes betreffend die Auferlegung einer - konkreten - Mitwirkungsverpflichtung nicht zwingend mit einer Ladung im Sinne des zweiten Satzes zu verbinden ist, sondern dass dazu nur eine Möglichkeit eingeräumt werden soll (arg.: "kann"). Dem entsprechend heißt es auch in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2015 Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 18), die "Mitwirkung" (offenbar gemeint: die bescheidmäßige Auferlegung einer Mitwirkungsverpflichtung) wird "im Regelfall" - also nicht immer - mit einer Ladung zu verbinden sein, weil die Anwesenheit des Fremden "regelmäßig" notwendig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210012.L02

Im RIS seit

04.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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