Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z5;Rechtssatz
Beim Revisionsvorbringen, wonach eine Verwaltungsstrafe nur bei schuldhaften Verstößen gegen näher angeführte Bestimmungen verhängt werden dürfe, handelt es sich um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2017/02/0065).Beim Revisionsvorbringen, wonach eine Verwaltungsstrafe nur bei schuldhaften Verstößen gegen näher angeführte Bestimmungen verhängt werden dürfe, handelt es sich um die Behauptung von Revisionsgründen vergleiche VwGH 7.4.2017, Ra 2017/02/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020085.L01Im RIS seit
29.03.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018