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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/21/0234 E 15. September 2016 RS 12Stammrechtssatz
Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, aus Anlass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen und darüber im Bescheid abzusprechen.Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, aus Anlass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FrPolG 2005 gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen und darüber im Bescheid abzusprechen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210260.L01Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018