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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides ist dann gegeben, wenn die Handlungsfähigkeit des Fremden bereits im Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes dahin eingeschränkt gewesen ist, dass er das Wesen einer solchen Bevollmächtigung, somit deren Bedeutung und Tragweite, nicht zu verstehen vermochte (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162; VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139; OGH 17.10.2012, 3 Ob 175/12z, wonach die Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts (Hinweis auf RIS-Justiz RS0008539) voraussetzt, dass die betroffene Person bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen; OGH 29.8.2017, 6 Ob 135/17x).Die Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides ist dann gegeben, wenn die Handlungsfähigkeit des Fremden bereits im Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes dahin eingeschränkt gewesen ist, dass er das Wesen einer solchen Bevollmächtigung, somit deren Bedeutung und Tragweite, nicht zu verstehen vermochte vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162; VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139; OGH 17.10.2012, 3 Ob 175/12z, wonach die Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts (Hinweis auf RIS-Justiz RS0008539) voraussetzt, dass die betroffene Person bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen; OGH 29.8.2017, 6 Ob 135/17x).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210254.L02Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018