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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Anwendung der (von § 9 Abs. 3 erster Satz ZustG abweichenden) Bestimmung des § 11 Abs. 3 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2017, nach der unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Bestehen eines Zustellungsbevollmächtigten - mit der Konsequenz der wirksamen Erlassung des Bescheides (vgl. zur Vorgängerregelung des § 23 Abs. 3 AsylG 2005 VwGH 11.11.2010, 2007/20/0369 bis 0372) - dem Fremden selbst zuzustellen ist setzt jedenfalls voraus, dass der Bescheid eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme enthält. Das trifft in Bezug auf einen Bescheid, ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde, jedoch nicht zu, wenn der Eintritt der Durchsetzbarkeit der damit verfügten Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die im Rahmen des gegen den Fremden geführten Strafverfahrens verfügte Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 aufgeschoben ist. Die Wirksamkeit einer Zustellung nach § 11 Abs. 3 BFA-VG 2014 setzt überdies das Bestehen einer ausreichenden Prozessfähigkeit voraus.Die Anwendung der (von Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz ZustG abweichenden) Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG 2014 in der Fassung vor dem FrÄG 2017, nach der unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Bestehen eines Zustellungsbevollmächtigten - mit der Konsequenz der wirksamen Erlassung des Bescheides vergleiche zur Vorgängerregelung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 VwGH 11.11.2010, 2007/20/0369 bis 0372) - dem Fremden selbst zuzustellen ist setzt jedenfalls voraus, dass der Bescheid eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme enthält. Das trifft in Bezug auf einen Bescheid, ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde, jedoch nicht zu, wenn der Eintritt der Durchsetzbarkeit der damit verfügten Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die im Rahmen des gegen den Fremden geführten Strafverfahrens verfügte Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG 2005 aufgeschoben ist. Die Wirksamkeit einer Zustellung nach Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG 2014 setzt überdies das Bestehen einer ausreichenden Prozessfähigkeit voraus.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210254.L03.1Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018