RS Vwgh 2018/3/15 Ra 2017/21/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
BFA-VG 2014 §11 Abs3 idF 2015/I/070;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §59 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwRallg;
ZustG §9 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Anwendung der (von § 9 Abs. 3 erster Satz ZustG abweichenden) Bestimmung des § 11 Abs. 3 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2017, nach der unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Bestehen eines Zustellungsbevollmächtigten - mit der Konsequenz der wirksamen Erlassung des Bescheides (vgl. zur Vorgängerregelung des § 23 Abs. 3 AsylG 2005 VwGH 11.11.2010, 2007/20/0369 bis 0372) - dem Fremden selbst zuzustellen ist setzt jedenfalls voraus, dass der Bescheid eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme enthält. Das trifft in Bezug auf einen Bescheid, ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde, jedoch nicht zu, wenn der Eintritt der Durchsetzbarkeit der damit verfügten Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die im Rahmen des gegen den Fremden geführten Strafverfahrens verfügte Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 aufgeschoben ist. Die Wirksamkeit einer Zustellung nach § 11 Abs. 3 BFA-VG 2014 setzt überdies das Bestehen einer ausreichenden Prozessfähigkeit voraus.Die Anwendung der (von Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz ZustG abweichenden) Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG 2014 in der Fassung vor dem FrÄG 2017, nach der unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Bestehen eines Zustellungsbevollmächtigten - mit der Konsequenz der wirksamen Erlassung des Bescheides vergleiche zur Vorgängerregelung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 VwGH 11.11.2010, 2007/20/0369 bis 0372) - dem Fremden selbst zuzustellen ist setzt jedenfalls voraus, dass der Bescheid eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme enthält. Das trifft in Bezug auf einen Bescheid, ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde, jedoch nicht zu, wenn der Eintritt der Durchsetzbarkeit der damit verfügten Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die im Rahmen des gegen den Fremden geführten Strafverfahrens verfügte Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG 2005 aufgeschoben ist. Die Wirksamkeit einer Zustellung nach Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG 2014 setzt überdies das Bestehen einer ausreichenden Prozessfähigkeit voraus.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210254.L03.1

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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