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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0095 E 18. Dezember 2012 RS 2Stammrechtssatz
Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG.Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210254.L02.1Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018