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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/23/1027). Diese Aussagen gelten auch für das Verfahren vor den VwG.Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 27.4.2011, 2008/23/1027). Diese Aussagen gelten auch für das Verfahren vor den VwG.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210254.L01Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018