RS Vwgh 2018/3/15 Ra 2017/21/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/07 Grenzüberwachung

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;
AVG §56;
BFA-VG 2014 §9;
FrÄG 2017;
FrPolG 2005 §46;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §52 Abs9 idF 2017/I/145;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß der seit dem 1. November 2017 geltenden Fassung des § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig (dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut) festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FrPolG 2005 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des "Drittstaates", in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Diese Norm ist - wie bisher (vgl. VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234) - sowohl vom BFA im behördlichen Verfahren als auch vom VwG im Beschwerdeverfahren anzuwenden (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158; ErläutRV 1523 BlgNR 25. GP 30, betreffend FrÄG 2017, sowie den diesbezüglichen Abänderungsantrag AA-213, 25. GP 63, wonach die vorgeschlagene "behördenneutrale Formulierung" im § 52 Abs. 9 legcit lediglich der Klarstellung dient). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 kommt - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158; VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101; ErläutRV zum FrÄG 2017, 1523 BlgNR 25. GP 30). Vor diesem - insoweit grundsätzlich weiterhin gültigen - rechtlichen Hintergrund ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist die Feststellung nach § 52 Abs. 9 legcit zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Die im Erkenntnis Ra 2016/21/0162 angestellten Erwägungen gelten aber auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylfolgeantrag (vgl. VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0078).Gemäß der seit dem 1. November 2017 geltenden Fassung des Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig (dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut) festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FrPolG 2005 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des "Drittstaates", in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Diese Norm ist - wie bisher vergleiche VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234) - sowohl vom BFA im behördlichen Verfahren als auch vom VwG im Beschwerdeverfahren anzuwenden vergleiche VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158; ErläutRV 1523 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 30, betreffend FrÄG 2017, sowie den diesbezüglichen Abänderungsantrag AA-213, 25. Gesetzgebungsperiode 63, wonach die vorgeschlagene "behördenneutrale Formulierung" im Paragraph 52, Absatz 9, legcit lediglich der Klarstellung dient). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 kommt - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht vergleiche VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158; VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101; ErläutRV zum FrÄG 2017, 1523 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 30). Vor diesem - insoweit grundsätzlich weiterhin gültigen - rechtlichen Hintergrund ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, legcit zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Die im Erkenntnis Ra 2016/21/0162 angestellten Erwägungen gelten aber auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylfolgeantrag vergleiche VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0078).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210138.L01

Im RIS seit

02.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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