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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/20/0292Rechtssatz
Das angefochtene Erkenntnis enthält keine Feststellungen zur Situation im Heimatland des Revisionswerbers. Lediglich in seiner Beweiswürdigung verweist das BVwG auf die vom BFA getroffenen "Länderfeststellungen". Im gegenständlichen Fall wird somit schon infolge des gänzlichen Fehlens von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Heimatstaat der Anforderung, dass jedenfalls die wesentlichen Punkte der diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung der Entscheidung eines VwG selbst enthalten sein müssen, nicht entsprochen und maßgeblich gegen die VwG treffende Begründungspflicht verstoßen. Damit ist es dem VwGH nicht möglich, die angefochtenen Entscheidungen in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen (vgl. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0059; 28.1.2015, Ra 2014/18/0097; 24.3.2015, Ra 2014/19/0063; 16.6.2015, Ra 2015/19/0036).Das angefochtene Erkenntnis enthält keine Feststellungen zur Situation im Heimatland des Revisionswerbers. Lediglich in seiner Beweiswürdigung verweist das BVwG auf die vom BFA getroffenen "Länderfeststellungen". Im gegenständlichen Fall wird somit schon infolge des gänzlichen Fehlens von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Heimatstaat der Anforderung, dass jedenfalls die wesentlichen Punkte der diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung der Entscheidung eines VwG selbst enthalten sein müssen, nicht entsprochen und maßgeblich gegen die VwG treffende Begründungspflicht verstoßen. Damit ist es dem VwGH nicht möglich, die angefochtenen Entscheidungen in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen vergleiche VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0059; 28.1.2015, Ra 2014/18/0097; 24.3.2015, Ra 2014/19/0063; 16.6.2015, Ra 2015/19/0036).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016200291.L02Im RIS seit
12.04.2018Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018