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L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/02/0002Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 5 Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919 war zur Bestrafung (Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919) die politische Bezirksbehörde und, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, diese berufen. Gemäß § 2 Abs. 5 Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919 idF der Novelle LGBl. Nr. 26/2015 obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden dem Magistrat. Für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, die keine Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffen, läge demnach die Zuständigkeit der (nunmehr) Landespolizeidirektion Wien vor. Tritt die Zuständigkeitsvorschrift des § 2 Abs. 5 erster Satz Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919, die die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien begründet hätte, vor Erlassung des Bescheides außer Kraft (§ 30 Abs. 2 des Wr WettenG 2016), kann die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien nicht (mehr) begründet werden. Somit greift mangels ausdrücklicher Zuständigkeitsregelung die subsidiäre Regelung des § 26 Abs. 1 VStG, wonach in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind, wenn die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen enthalten.Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919 war zur Bestrafung (Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919) die politische Bezirksbehörde und, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, diese berufen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden dem Magistrat. Für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, die keine Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffen, läge demnach die Zuständigkeit der (nunmehr) Landespolizeidirektion Wien vor. Tritt die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 2, Absatz 5, erster Satz Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919, die die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien begründet hätte, vor Erlassung des Bescheides außer Kraft (Paragraph 30, Absatz 2, des Wr WettenG 2016), kann die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien nicht (mehr) begründet werden. Somit greift mangels ausdrücklicher Zuständigkeitsregelung die subsidiäre Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, VStG, wonach in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind, wenn die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen enthalten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018020001.J03Im RIS seit
04.04.2018Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018