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L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/02/0002Rechtssatz
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Wr WettenG 2016 am 13. Mai 2016 trat das Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919 außer Kraft (§ 30 Abs. 2 Wr WettenG 2016). Gemäß § 22 Abs. 2 Wr WettenG 2016 fällt die Vollziehung des § 24 legcit in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien. Mit der am 11. November 2016 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 48/2016 wurde § 22 Abs. 2 Wr WettenG 2016 ersatzlos gestrichen, sodass in der Folge der Magistrat der Stadt Wien zuständig gewesen ist (§ 22 Abs. 1 und 3 legcit). Eine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien zur Vollziehung des Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919 sieht diese Bestimmung nicht vor. Auch die Übergansbestimmungen des Wr WettenG 2016 (§ 27) enthalten diesbezüglich keine Regelung. Grundlage für die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien zur Vollziehung der § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919 und § 2 Abs. 4 Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919 konnte § 22 Abs. 2 Wr WettenG 2016 daher nicht sein.Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Wr WettenG 2016 am 13. Mai 2016 trat das Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919 außer Kraft (Paragraph 30, Absatz 2, Wr WettenG 2016). Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Wr WettenG 2016 fällt die Vollziehung des Paragraph 24, legcit in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien. Mit der am 11. November 2016 in Kraft getretenen Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, wurde Paragraph 22, Absatz 2, Wr WettenG 2016 ersatzlos gestrichen, sodass in der Folge der Magistrat der Stadt Wien zuständig gewesen ist (Paragraph 22, Absatz eins und 3 legcit). Eine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien zur Vollziehung des Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919 sieht diese Bestimmung nicht vor. Auch die Übergansbestimmungen des Wr WettenG 2016 (Paragraph 27,) enthalten diesbezüglich keine Regelung. Grundlage für die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien zur Vollziehung der Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919 und Paragraph 2, Absatz 4, Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919 konnte Paragraph 22, Absatz 2, Wr WettenG 2016 daher nicht sein.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018020001.J02Im RIS seit
04.04.2018Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018