RS Vwgh 2018/3/16 Ro 2018/02/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/02/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/17/0068 E 20. Jänner 2016 VwSlg 19275 A/2016 RS 6

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt sowohl für die Behörden erster Instanz als auch für die Berufungsbehörden, dass maßgebend für die Zuständigkeit zur Erlassung des jeweiligen Bescheides die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage ist (vgl dazu etwa VwGH vom 27. Juni 2013, 2012/12/0115, und VwGH vom 30. September 1998, 98/20/0220, VwSlg 14982 A/1998, beide mwH). Im Falle einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe der Verfahrens, das heißt vor Erlassung des Bescheides, welche eine Änderung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bewirkt, ist das Verfahren von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine "perpetuatio fori" fremd ist (VwGH vom 28. August 2012, 2012/21/0092, und VwGH vom 26. Juni 2001, 2000/04/0202, beide mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt sowohl für die Behörden erster Instanz als auch für die Berufungsbehörden, dass maßgebend für die Zuständigkeit zur Erlassung des jeweiligen Bescheides die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage ist vergleiche dazu etwa VwGH vom 27. Juni 2013, 2012/12/0115, und VwGH vom 30. September 1998, 98/20/0220, VwSlg 14982 A/1998, beide mwH). Im Falle einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe der Verfahrens, das heißt vor Erlassung des Bescheides, welche eine Änderung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bewirkt, ist das Verfahren von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine "perpetuatio fori" fremd ist (VwGH vom 28. August 2012, 2012/21/0092, und VwGH vom 26. Juni 2001, 2000/04/0202, beide mwH).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018020001.J01

Im RIS seit

04.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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