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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §33;Rechtssatz
Das VwG hat im Revisionsfall gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, wonach die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen (vgl. VwGH 6.7.2015, Ra 2015/02/0042). Da im Revisionsfall das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für die anzuwendenden Strafsätze relevant ist (vgl. § 99 Abs. 2d und 2e StVO 1960), hätte das VwG dem Revisionswerber die konkreten Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeiten nicht noch als außergewöhnlich hohes Verschulden anlasten dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in § 99 StVO 1960 mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (vgl. VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0149).Das VwG hat im Revisionsfall gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, wonach die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen vergleiche VwGH 6.7.2015, Ra 2015/02/0042). Da im Revisionsfall das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für die anzuwendenden Strafsätze relevant ist vergleiche Paragraph 99, Absatz 2 d und 2 e StVO 1960), hätte das VwG dem Revisionswerber die konkreten Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeiten nicht noch als außergewöhnlich hohes Verschulden anlasten dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in Paragraph 99, StVO 1960 mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet vergleiche VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0149).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020265.L01Im RIS seit
04.04.2018Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018