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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §205a;Rechtssatz
Auch einem Erkenntnis, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheidet, wohnt eine gedankliche, implizite Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes inne (vgl. Sutter, Ablehnungsrecht und Sachentscheidung in Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013) 199ff (233), und Schick, Die Rechtswirkungen der Entscheidungen des VwGH in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 249ff (265)). Damit erledigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 42 Abs. 4 VwGG die Bescheidbeschwerde und hängt die Abgabenschuldigkeit im Sinne des § 205a BAO von dieser Erledigung ab.Auch einem Erkenntnis, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entscheidet, wohnt eine gedankliche, implizite Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes inne vergleiche Sutter, Ablehnungsrecht und Sachentscheidung in Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013) 199ff (233), und Schick, Die Rechtswirkungen der Entscheidungen des VwGH in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 249ff (265)). Damit erledigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG die Bescheidbeschwerde und hängt die Abgabenschuldigkeit im Sinne des Paragraph 205 a, BAO von dieser Erledigung ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017160024.J02Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018