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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §205a;Rechtssatz
Wird (etwa innerhalb der Zahlungsfrist des § 212a Abs. 7 BAO) die Abgabenschuld entrichtet und kommt nach Aufhebung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis, dass die Abgabenschuld herabgesetzt wird, dann hängt die Höhe der Abgabenschuld von der Erledigung der (durch rückwirkende Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes wiederum unerledigten) Bescheidbeschwerde ab und stehen gemäß § 205a BAO Beschwerdezinsen zu. Spräche man diese Wirkung einem gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache entscheidenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ab, würde dies bedeuten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit einer Entscheidung in der Sache gegenüber einer Aufhebung nach § 42 Abs. 2 VwGG den Revisionswerber um den Genuss von Beschwerdezinsen brächte, was dem Gesetzgeber wohl nicht zuzusinnen wäre. Vielmehr zeitigt auch insofern ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst (§ 42 Abs. 4 VwGG) die gleiche Wirkung wie ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, das im fortgesetzten Verfahren erlassen wird, womit auch die Wirkung auf eine in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes stehende Erledigung verknüpft ist, und stellt dies lediglich eine Verkürzung des Verfahrensweges dar (vgl. auch Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren4, 263).Wird (etwa innerhalb der Zahlungsfrist des Paragraph 212 a, Absatz 7, BAO) die Abgabenschuld entrichtet und kommt nach Aufhebung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis, dass die Abgabenschuld herabgesetzt wird, dann hängt die Höhe der Abgabenschuld von der Erledigung der (durch rückwirkende Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes wiederum unerledigten) Bescheidbeschwerde ab und stehen gemäß Paragraph 205 a, BAO Beschwerdezinsen zu. Spräche man diese Wirkung einem gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache entscheidenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ab, würde dies bedeuten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit einer Entscheidung in der Sache gegenüber einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 2, VwGG den Revisionswerber um den Genuss von Beschwerdezinsen brächte, was dem Gesetzgeber wohl nicht zuzusinnen wäre. Vielmehr zeitigt auch insofern ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst (Paragraph 42, Absatz 4, VwGG) die gleiche Wirkung wie ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, das im fortgesetzten Verfahren erlassen wird, womit auch die Wirkung auf eine in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes stehende Erledigung verknüpft ist, und stellt dies lediglich eine Verkürzung des Verfahrensweges dar vergleiche auch Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren4, 263).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017160024.J01Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018