RS Vwgh 2018/3/20 Ro 2017/16/0024

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Veröffentlicht am 20.03.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §205a;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §42 Abs4;
  1. BAO § 205a heute
  2. BAO § 205a gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 205a gültig von 01.09.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 205a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 205a gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wird (etwa innerhalb der Zahlungsfrist des § 212a Abs. 7 BAO) die Abgabenschuld entrichtet und kommt nach Aufhebung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis, dass die Abgabenschuld herabgesetzt wird, dann hängt die Höhe der Abgabenschuld von der Erledigung der (durch rückwirkende Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes wiederum unerledigten) Bescheidbeschwerde ab und stehen gemäß § 205a BAO Beschwerdezinsen zu. Spräche man diese Wirkung einem gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache entscheidenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ab, würde dies bedeuten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit einer Entscheidung in der Sache gegenüber einer Aufhebung nach § 42 Abs. 2 VwGG den Revisionswerber um den Genuss von Beschwerdezinsen brächte, was dem Gesetzgeber wohl nicht zuzusinnen wäre. Vielmehr zeitigt auch insofern ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst (§ 42 Abs. 4 VwGG) die gleiche Wirkung wie ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, das im fortgesetzten Verfahren erlassen wird, womit auch die Wirkung auf eine in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes stehende Erledigung verknüpft ist, und stellt dies lediglich eine Verkürzung des Verfahrensweges dar (vgl. auch Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren4, 263).Wird (etwa innerhalb der Zahlungsfrist des Paragraph 212 a, Absatz 7, BAO) die Abgabenschuld entrichtet und kommt nach Aufhebung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis, dass die Abgabenschuld herabgesetzt wird, dann hängt die Höhe der Abgabenschuld von der Erledigung der (durch rückwirkende Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes wiederum unerledigten) Bescheidbeschwerde ab und stehen gemäß Paragraph 205 a, BAO Beschwerdezinsen zu. Spräche man diese Wirkung einem gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache entscheidenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ab, würde dies bedeuten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit einer Entscheidung in der Sache gegenüber einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 2, VwGG den Revisionswerber um den Genuss von Beschwerdezinsen brächte, was dem Gesetzgeber wohl nicht zuzusinnen wäre. Vielmehr zeitigt auch insofern ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst (Paragraph 42, Absatz 4, VwGG) die gleiche Wirkung wie ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, das im fortgesetzten Verfahren erlassen wird, womit auch die Wirkung auf eine in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes stehende Erledigung verknüpft ist, und stellt dies lediglich eine Verkürzung des Verfahrensweges dar vergleiche auch Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren4, 263).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017160024.J01

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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