RS Vwgh 2018/3/20 Ro 2016/10/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2018
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §938;
SHG Slbg 1975 §17;
SHG Slbg 1975 §42;
SHG Slbg 1975 §44a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/10/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/10/0002 E 18. Februar 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Eine gemischte Schenkung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollten. In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden, kommt einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allerdings ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zu. In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich und als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den objektiven Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der übertragenen Liegenschaften sind alle Belastungen zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hat. Insbesondere vermindert sich der Wert der übernommenen Liegenschaft um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnden Wert eines eingeräumten Wohnrechts. Die Gegenleistung ist der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnde Wert der vom Übernehmer als Entgelt übernommenen Verpflichtungen (vgl. E 14. März 2008, 2005/10/0108).Eine gemischte Schenkung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollten. In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden, kommt einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allerdings ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zu. In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich und als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den objektiven Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der übertragenen Liegenschaften sind alle Belastungen zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hat. Insbesondere vermindert sich der Wert der übernommenen Liegenschaft um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnden Wert eines eingeräumten Wohnrechts. Die Gegenleistung ist der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnde Wert der vom Übernehmer als Entgelt übernommenen Verpflichtungen vergleiche E 14. März 2008, 2005/10/0108).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016100033.J01

Im RIS seit

17.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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