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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Hat der Steuerpflichtige den Revisionspunkt sehr weit gefasst, indem er sich etwa allgemein in seinem Recht, aufgrund eines gegebenen Sachverhaltes nicht (zusätzlich) besteuert zu werden verletzt erklärt, so verstößt er damit gegen das Gebot einer bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet (vgl. VwGH 3.6.1992, 87/13/0036). Es muss zumindest erkennbar sein, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift jenes subjektive Recht abgeleitet wird, in dem sich der Revisionswerber für verletzt erachtet (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 70 f).Hat der Steuerpflichtige den Revisionspunkt sehr weit gefasst, indem er sich etwa allgemein in seinem Recht, aufgrund eines gegebenen Sachverhaltes nicht (zusätzlich) besteuert zu werden verletzt erklärt, so verstößt er damit gegen das Gebot einer bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet vergleiche VwGH 3.6.1992, 87/13/0036). Es muss zumindest erkennbar sein, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift jenes subjektive Recht abgeleitet wird, in dem sich der Revisionswerber für verletzt erachtet vergleiche Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 70 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160035.L01Im RIS seit
17.04.2018Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018