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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Durch die Zurückverweisung des Beschlusses der Habilitationskommission nach § 103 Abs. 10 UniversitätsG 2002 liegt es an dieser, - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen (vgl. VwGH 27.3.2014, 2011/10/0130) - einen neuerlichen Beschluss nach § 103 Abs. 8 UniversitätsG 2002 zu fassen. Erst bei Vorliegen eines solchen neuerlichen Beschlusses der Habilitationskommission kommt die Erlassung eines Bescheides nach § 103 Abs. 9 UniversitätsG 2002 (durch das Rektorat) in Betracht.Durch die Zurückverweisung des Beschlusses der Habilitationskommission nach Paragraph 103, Absatz 10, UniversitätsG 2002 liegt es an dieser, - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen vergleiche VwGH 27.3.2014, 2011/10/0130) - einen neuerlichen Beschluss nach Paragraph 103, Absatz 8, UniversitätsG 2002 zu fassen. Erst bei Vorliegen eines solchen neuerlichen Beschlusses der Habilitationskommission kommt die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 103, Absatz 9, UniversitätsG 2002 (durch das Rektorat) in Betracht.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100039.L02Im RIS seit
17.04.2018Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019