RS Vwgh 2018/3/20 Ra 2018/10/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §1;
UniversitätsG 2002 §103 Abs10;
UniversitätsG 2002 §103 Abs8;
UniversitätsG 2002 §103 Abs9;

Rechtssatz

Durch die Zurückverweisung des Beschlusses der Habilitationskommission nach § 103 Abs. 10 UniversitätsG 2002 liegt es an dieser, - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen (vgl. VwGH 27.3.2014, 2011/10/0130) - einen neuerlichen Beschluss nach § 103 Abs. 8 UniversitätsG 2002 zu fassen. Erst bei Vorliegen eines solchen neuerlichen Beschlusses der Habilitationskommission kommt die Erlassung eines Bescheides nach § 103 Abs. 9 UniversitätsG 2002 (durch das Rektorat) in Betracht.Durch die Zurückverweisung des Beschlusses der Habilitationskommission nach Paragraph 103, Absatz 10, UniversitätsG 2002 liegt es an dieser, - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen vergleiche VwGH 27.3.2014, 2011/10/0130) - einen neuerlichen Beschluss nach Paragraph 103, Absatz 8, UniversitätsG 2002 zu fassen. Erst bei Vorliegen eines solchen neuerlichen Beschlusses der Habilitationskommission kommt die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 103, Absatz 9, UniversitätsG 2002 (durch das Rektorat) in Betracht.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100039.L02

Im RIS seit

17.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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