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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Eine Zurückverweisung des Beschlusses der Habilitationskommission stellt nach § 103 Abs. 10 UniversitätsG 2002 im Säumnisbeschwerdeverfahren (anstelle der dazu an sich berufenen belangten Behörde - Rektorat) eine abschließende Entscheidung durch das VwG dar. Das Rektorat (bzw. im Säumnisbeschwerdeverfahren an seiner Stelle das VwG) entweder gemäß § 103 Abs. 9 UniversitätsG 2002 auf der Grundlage des Beschlusses der Habilitationskommission über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis zu entscheiden oder aber den Beschluss nach § 103 Abs. 10 UniversitätsG 2002 zurückzuverweisen (vgl. VwGH 22.10.2013, 2010/10/0048).Eine Zurückverweisung des Beschlusses der Habilitationskommission stellt nach Paragraph 103, Absatz 10, UniversitätsG 2002 im Säumnisbeschwerdeverfahren (anstelle der dazu an sich berufenen belangten Behörde - Rektorat) eine abschließende Entscheidung durch das VwG dar. Das Rektorat (bzw. im Säumnisbeschwerdeverfahren an seiner Stelle das VwG) entweder gemäß Paragraph 103, Absatz 9, UniversitätsG 2002 auf der Grundlage des Beschlusses der Habilitationskommission über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis zu entscheiden oder aber den Beschluss nach Paragraph 103, Absatz 10, UniversitätsG 2002 zurückzuverweisen vergleiche VwGH 22.10.2013, 2010/10/0048).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100039.L01Im RIS seit
17.04.2018Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019