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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erweist, stellt keinen Grund dar, das Organ, das die Entscheidung getroffen hat, als befangen anzusehen (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ro 2015/03/0021).Der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erweist, stellt keinen Grund dar, das Organ, das die Entscheidung getroffen hat, als befangen anzusehen vergleiche etwa VwGH 30.6.2015, Ro 2015/03/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030004.L02Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018