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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Ist die Revision zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis - wie die Revision zutreffend aufzeigt - von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, schadet es nicht, dass der Revisionswerber das Erkenntnis des VwGH (von dem abgewichen wurde) fehlerhaft zitiert hat, da es sich dabei um einen offenkundigen Schreibfehler handelt, der dem Auffinden dieser Rechtsprechung im Rechtsinformationssystem des Bundes (wo das genannte Erkenntnis veröffentlicht ist) nicht entgegenstand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030004.L01.1Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018