Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMSVG 2006;Rechtssatz
Durch den Nachweis allein, dass die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine andere, wenn auch hiezu taugliche Person (die kein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 und 4 VStG ist) übergegangen ist, kann sich der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht von der ihn treffenden Verantwortung entlasten. Es bedarf des weiteren Beweises (nunmehr: Glaubhaftmachung), dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Personen Vorsorge getroffen worden ist (vgl. VwGH 26.2.1990, 90/19/0047). Der Umstand alleine, dass die Weiterleitung der Untersuchungsergebnisse - ohne gesondertes Zutun des Beschuldigten - direkt an die zuständige Behörde in der Vergangenheit stattgefunden hat, entbindet den Beschuldigten jedoch nicht von seiner Kontrollpflicht (vgl. VwGH 28.5.2008, 2005/03/0005).Durch den Nachweis allein, dass die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine andere, wenn auch hiezu taugliche Person (die kein verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG ist) übergegangen ist, kann sich der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht von der ihn treffenden Verantwortung entlasten. Es bedarf des weiteren Beweises (nunmehr: Glaubhaftmachung), dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Personen Vorsorge getroffen worden ist vergleiche VwGH 26.2.1990, 90/19/0047). Der Umstand alleine, dass die Weiterleitung der Untersuchungsergebnisse - ohne gesondertes Zutun des Beschuldigten - direkt an die zuständige Behörde in der Vergangenheit stattgefunden hat, entbindet den Beschuldigten jedoch nicht von seiner Kontrollpflicht vergleiche VwGH 28.5.2008, 2005/03/0005).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100142.L02Im RIS seit
12.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018