RS Vwgh 2018/3/20 Ra 2017/10/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMSVG 2006;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Durch den Nachweis allein, dass die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine andere, wenn auch hiezu taugliche Person (die kein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 und 4 VStG ist) übergegangen ist, kann sich der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht von der ihn treffenden Verantwortung entlasten. Es bedarf des weiteren Beweises (nunmehr: Glaubhaftmachung), dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Personen Vorsorge getroffen worden ist (vgl. VwGH 26.2.1990, 90/19/0047). Der Umstand alleine, dass die Weiterleitung der Untersuchungsergebnisse - ohne gesondertes Zutun des Beschuldigten - direkt an die zuständige Behörde in der Vergangenheit stattgefunden hat, entbindet den Beschuldigten jedoch nicht von seiner Kontrollpflicht (vgl. VwGH 28.5.2008, 2005/03/0005).Durch den Nachweis allein, dass die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine andere, wenn auch hiezu taugliche Person (die kein verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG ist) übergegangen ist, kann sich der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht von der ihn treffenden Verantwortung entlasten. Es bedarf des weiteren Beweises (nunmehr: Glaubhaftmachung), dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Personen Vorsorge getroffen worden ist vergleiche VwGH 26.2.1990, 90/19/0047). Der Umstand alleine, dass die Weiterleitung der Untersuchungsergebnisse - ohne gesondertes Zutun des Beschuldigten - direkt an die zuständige Behörde in der Vergangenheit stattgefunden hat, entbindet den Beschuldigten jedoch nicht von seiner Kontrollpflicht vergleiche VwGH 28.5.2008, 2005/03/0005).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100142.L02

Im RIS seit

12.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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