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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
In den Leitlinien der Rechtsprechung werden insbesondere die Anforderungen detailliert, denen ein wirksam begleitendes Kontrollsystem Genüge leisten muss, diese geben damit den zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab im Sinn einer zu beachtenden Verkehrssitte vor. Die notwendige Beachtung dieses Sorgfaltsmaßstabs umfasst dabei einerseits die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, andererseits die Beachtung dieses Kontrollsystems im Einzelfall. Ist in einer dem § 9 VStG unterliegenden juristischen Person kein den Vorgaben der Leitlinien entsprechendes konkretes Kontrollsystem ausgebildet, wird dieser objektive Sorgfaltsmaßstab nicht beachtet. Derart wird auch der in § 9 Abs. 4 VStG für bestellte verantwortliche Beauftragte ausdrücklich geforderten und bei den zur Vertretung nach außen berufenden Personen, die sonst die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften trifft, offensichtlich vorausgesetzten entsprechenden Anordnungsbefugnis gegenüber nachgeordneten Hilfsorganen Rechnung getragen. Die Wirksamkeit der Anordnungskompetenz verlangt die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, die gerade zur Einhaltung der anordnungsbewehrten Verpflichtungen beiträgt. Ohne ein wirksames Kontrollsystem würde die Anordnungsbefugnis nicht wirksam werden können, um die Verwirklichung der verlangten Anordnungsbefugnis sicherzustellen. Es kann nicht angehen, dass die eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person treffenden Verpflichtungen nicht auch von deren Hilfspersonen beachtet werden, zumal dann die Anordnungsbefugnis ohne rechtliche Absicherung bliebe. Ohne ein solches Kontrollsystem wäre die Anordnungsbefugnis nicht mit der von § 9 VStG verlangten Wirksamkeit ausgestattet.In den Leitlinien der Rechtsprechung werden insbesondere die Anforderungen detailliert, denen ein wirksam begleitendes Kontrollsystem Genüge leisten muss, diese geben damit den zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab im Sinn einer zu beachtenden Verkehrssitte vor. Die notwendige Beachtung dieses Sorgfaltsmaßstabs umfasst dabei einerseits die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, andererseits die Beachtung dieses Kontrollsystems im Einzelfall. Ist in einer dem Paragraph 9, VStG unterliegenden juristischen Person kein den Vorgaben der Leitlinien entsprechendes konkretes Kontrollsystem ausgebildet, wird dieser objektive Sorgfaltsmaßstab nicht beachtet. Derart wird auch der in Paragraph 9, Absatz 4, VStG für bestellte verantwortliche Beauftragte ausdrücklich geforderten und bei den zur Vertretung nach außen berufenden Personen, die sonst die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften trifft, offensichtlich vorausgesetzten entsprechenden Anordnungsbefugnis gegenüber nachgeordneten Hilfsorganen Rechnung getragen. Die Wirksamkeit der Anordnungskompetenz verlangt die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, die gerade zur Einhaltung der anordnungsbewehrten Verpflichtungen beiträgt. Ohne ein wirksames Kontrollsystem würde die Anordnungsbefugnis nicht wirksam werden können, um die Verwirklichung der verlangten Anordnungsbefugnis sicherzustellen. Es kann nicht angehen, dass die eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person treffenden Verpflichtungen nicht auch von deren Hilfspersonen beachtet werden, zumal dann die Anordnungsbefugnis ohne rechtliche Absicherung bliebe. Ohne ein solches Kontrollsystem wäre die Anordnungsbefugnis nicht mit der von Paragraph 9, VStG verlangten Wirksamkeit ausgestattet.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030092.L22Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019