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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Ein wirksam begleitendes Kontrollsystem beinhaltet einen von den verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen zu beachtenden objektiven Sorgfaltsmaßstab, dessen Nichtbeachtung jedenfalls eine fahrlässige Vorgangsweise indiziert. Fahrlässige Deliktsbegehung reicht nach § 5 VStG für eine verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit grundsätzlich aus.Ein wirksam begleitendes Kontrollsystem beinhaltet einen von den verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen zu beachtenden objektiven Sorgfaltsmaßstab, dessen Nichtbeachtung jedenfalls eine fahrlässige Vorgangsweise indiziert. Fahrlässige Deliktsbegehung reicht nach Paragraph 5, VStG für eine verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit grundsätzlich aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030092.L26Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019