RS Vwgh 2018/3/20 Ra 2017/03/0092

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Veröffentlicht am 20.03.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Ein wirksam begleitendes Kontrollsystem beinhaltet einen von den verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen zu beachtenden objektiven Sorgfaltsmaßstab, dessen Nichtbeachtung jedenfalls eine fahrlässige Vorgangsweise indiziert. Fahrlässige Deliktsbegehung reicht nach § 5 VStG für eine verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit grundsätzlich aus.Ein wirksam begleitendes Kontrollsystem beinhaltet einen von den verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen zu beachtenden objektiven Sorgfaltsmaßstab, dessen Nichtbeachtung jedenfalls eine fahrlässige Vorgangsweise indiziert. Fahrlässige Deliktsbegehung reicht nach Paragraph 5, VStG für eine verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit grundsätzlich aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030092.L26

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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