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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person iSd § 9 VStG wird sich angesichts der betrieblichen arbeitsteiligen Aufgabenerfüllung regelmäßig zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen auch ihrer Anordnungskompetenz unterworfener nachgeordneter Hilfspersonen bedienen. Würde dem bei der interpretativen Sinnermittlung der von § 9 VStG ausdrücklich für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften getroffenen Regelung nicht Rechnung getragen, würde diese Bestimmung den an sie im Lichte der arbeitsteiligen Aufgabenbesorgung gestellten Anforderungen nicht gerecht werden können. Um die Einhaltung der sie treffenden Verpflichtungen zu sichern, liegt es an der verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Person iSd § 9 VStG, zur Umsetzung ihrer gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehende Kontrollpflichten ein wirksam begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/11/0144).Eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person iSd Paragraph 9, VStG wird sich angesichts der betrieblichen arbeitsteiligen Aufgabenerfüllung regelmäßig zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen auch ihrer Anordnungskompetenz unterworfener nachgeordneter Hilfspersonen bedienen. Würde dem bei der interpretativen Sinnermittlung der von Paragraph 9, VStG ausdrücklich für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften getroffenen Regelung nicht Rechnung getragen, würde diese Bestimmung den an sie im Lichte der arbeitsteiligen Aufgabenbesorgung gestellten Anforderungen nicht gerecht werden können. Um die Einhaltung der sie treffenden Verpflichtungen zu sichern, liegt es an der verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Person iSd Paragraph 9, VStG, zur Umsetzung ihrer gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehende Kontrollpflichten ein wirksam begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann vergleiche VwGH 8.11.2016, Ra 2016/11/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030092.L25Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019